Betriebshygiene

Der erste Eindruck zählt! Wie ist der Eindruck Ihres Betriebes auf Ihren Kunden?

Die Betriebshygiene beginnt in unserem Verständnis mit der Unterhaltsreinigung Ihres Betriebes über die technische Reinigung Ihrer Anlagen, bis hin zur Desinfektion. Die implementierung des Arbeitsschutzes ist hierbei selbstverständlich. Die Leistungen der BriNo-Service GmbH unterstützt Sie dabei.

klar & transparent

  Ordnung & Sauberkeit


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  • Büro und Verwaltung
  • Sanitäranlagen
  • Grünflächenpflege
  • Winterdienst
  • Allg. Instandhaltung

 

Unsere Leistungen individuell zusammenstellen

*Teil- oder Gesamtleistungen können durch qualifizierte, regionale und uns bekannte Partner ausgeführt werden.

Industrieanlagen

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Grünflächenpflege

Unser Leistungen - Ein Baustein bei der Zertifizierung nach der Normenreihe EN ISO 9000 ff. (Umg. ISO 9001)

Das sollten Sie wissen!

§ 4 ArbStättV
Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

(5) Der Arbeitgeber hat beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.

Inhaltliche Quelle: Verordnung über Arbitsstätten
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